§ 7 Schneeräumung
(1) Bei Schneefall ist die Räumung des Schnees von den Gehwegen täglich vor Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs (…), spätestens jedoch werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr vorzunehmen. Soweit für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs erforderlich, ist die Schneeräumung bis 20 Uhr nach jedem Schneefall zu wiederholen.
(3) Die Verpflichtung erstreckt sich bei Gehwegen auf eine Breite von mindestens 1 Meter.
(4) Gefrorener oder festgetretener Schnee ist wegzuräumen.
§ 8 Bestreuen
(1) Bei Glätte ist mit unschädlichen abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche, Sägemehl zu streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel Eisregen (…)
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaus- oder -abgängen (…). In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(3) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten keine Rutschgefahr besteht.
Wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig Schnee und Eis beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Symbolfoto: Schnee schippen, Pixabay.com