Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit § 47 c Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet Kommu­nen, die Lärmbelastung an Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen in Lärmkarten darzustellen und soweit erforderlich, auf dieser Grundlage einen Lärmaktionsplan aufzustellen, mit dem Ziel, Lärmbelastungen zu vermindern oder einen weiteren Anstieg zu verhindern.

Nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde der Lärmaktionsplan 2018 am 25.06.2020 vom Stadtrat beschlossen und tritt damit in Kraft.

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