Pariser Viertel - derzeit in Aufstellung

"Pariser Viertel"

Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB für das Gebiet „Pariser Viertel“

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen eingeleitet werden, da nach den ersten Erkundungen in dem abgegrenzten Untersuchungsgebiet offensichtliche städtebauliche Missstände im Sinn des § 136 BauGB vorliegen. Diese Missstände sollen mit den vorbereitenden Untersuchungen festgestellt und mit dem Rechtsmittel des besonderen Städtebaurechts beseitigt werden. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die städtebauliche Entwicklung des Stadtkerns, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel sowie die Unterstützung von privaten Investitionen bestimmt. Das Untersuchungsgebiet wurde gemäß dem nachstehenden Lageplan abgegrenzt und ist Bestandteil des Beschlusses für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen.

Hier können Sie sich das Untersuchungsgebiet anschauen:  https://www.bad-kreuznach.de/politik-und-verwaltung/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ 

Am 20.10.2023 wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in den Zeitungen über diese Planungen  informiert. 

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs liegt in der Zeit von 03.11.2023. bis einschließlich 04.12.2023, im Foyer des Gebäudes Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach, während der allgemeinen Dienststunden Mo.- Fr. von 8.00-12.00 Uhr und Do. nachm. von 14.00-18.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung vom 20.10.2023 sowie der Lageplan wurden zeitgleich mit der Bekanntmachung in den Zeitungen auf der Internetseite der Stadtverwaltung Bad Kreuznach unter https://www.bad-kreuznach.de/politik-und-verwaltung/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ zur Einsichtnahme bereitgestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz verlinkt.

 Hinweise aus der Bekanntmachung:

  1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Gemäß § 141 Abs. 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Stadt erhoben, dürfen sie nur an die Stadt weitergegeben werden. Die Stadt darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne der § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen nicht gleichbedeutend ist mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Dieses bedarf einer besonderen Beschlussfassung und Sanierungssatzung.

 Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit dieser Bekanntmachung § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden ist. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Stadt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Stadt anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgelegten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung gleich.

Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen hat die Stadt das Planungsbüro Deubert & Partner, Quirnheim beauftragt.


Bürgerinformation

Gemäß § 141 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) fand am 02.11.2023, um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Gebäudes Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach, eine Bürgerinformation statt. Dabei wurde die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert.

Die Präsentation können Sie hiermit abrufen.

Das Infoblatt zum Antrag können Sie hiermit abrufen.

Das  Infoblatt mit Berechnungsbeispielen können Sie hiermit abrufen.

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