Kommunaler Vollzugsdienst

Kommunaler Vollzugsdienst


Der Kommunale Vollzugsdienst der Stadtverwaltung Bad Kreuznach ist Teil des Ordnungsamts.


Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Vollzugsbeamten sind in der Stadt zu Fuß, mit dem Dienstwagen, aber auch mit dem Fahrrad unterwegs. Die generelle Aufgabe der Vollzugsbeamten besteht darin, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten oder wieder herstellen.


Gesetzlich zugewiesene Aufgaben

  • Lärmschutz, insbesondere bei nächtlicher Ruhestörung durch private Feiern und Partys
  • Ermittlungen im Einwohnermelde- und Passwesen
  • Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen bei Nichtzahlung von Versicherung und Steuer sowie bei Mängeln
  • Einziehung von Führerscheinen
  • Anleinpflicht für Hunde
  • Schulzuführungen
  • Jugendschutzkontrollen in Gaststätten, Spielhallen und auf Veranstaltungen
  • Schornsteinfegerangelegenheiten
  • Vollzug des Fundrechtes
    U.a. werden kranke, verletzte oder gefundene Tiere eingefangen und zur Inobhutnahmen ins Tierheim verbracht.
  • Vollzug des Tierschutzgesetzes, in den meisten Fällen in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt
  • Überwachung der öffentlichen Plätze, Parks und Kinderspielplätze um ggfl. Platzverweise gegen Personen und Personengruppen auszusprechen, sollten diese die Sicherheit oder Ordnung gefährden
  • gegen aggressive und organisierte Bettler einschreiten
  • exzessiven Alkoholmissbrauch in der Öffentlichkeit unterbinden
  • Vollzug des Bestattungsgesetzes
    Meldet sich bei einem Todesfall zunächst kein Angehöriger des Verstorbenen, erledigt der Kommunale Vollzugsdienst die wichtigsten anstehenden Aufgaben. Hierzu gehören:
    – Ermittlung von verantwortlichen Angehörigen
    – Sicherung von Nachlässen
    – Sichern der Wohnung (Abstellen von Wasser, Gas etc.) und deren Versiegelung
    – Einleitung der Bestattung
    – Veranlassung von Nachlasspflegschaften
  • Überwachung des Verlaufs von Großveranstaltungen
    Dazu gehören in Bad Kreuznach insbesondere der Jahrmarkt und die Fastnacht.
  • Auch die Auflagen für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums, etwa durch Außengastronomie, Verkaufsstände oder Straßenmusiker, werden überwacht
  • Amtshilfe bei Ersuchen anderer Behörden und Dienststellen
  • Ermittlungen und Maßnahmen im Bereich:

    – Handwerksordnung
    – Tierseuchengesetzes
    – Landesfeiertagsgesetzes

Befugnisse

  • zur Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
  • zur körperlichen Durchsuchung
  • zur Anwendung unmittelbaren Zwanges
  • zur Fesselung von Personen
  • zur Identitätsfeststellung
  • zum Anhalten und Festhalten
  • zum Erteilen von Platzverweisen
  • zur Sicherstellung und Verwahrung von Sachen
  • zur Erhebung von Verwarnungsgeld bei Ordnungswidrigkeiten
  • zum Betreten von Grundstücken, Räumen, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmitteln aller Art.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Befugnisse finden sich im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) und im Infektionsschutzgesetz (IfSG).


↓ Hinweis für Fahrrad- und Scooter-Fahrer ↓


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