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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Bad Kreuznach
Allgemeines
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge beschlossen. Die Beitragserhebung in Gestalt von einmaligen Beiträgen wird abgeschafft und für alle spätestens seit dem 01.01.2024 beginnenden Ausbaumaßnahmen öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) sind wiederkehrende Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und der Ausbaubeitragssatzung zu erheben.
Die Stadt Bad Kreuznach hat die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge zum 01.01.2024 eingeführt. Für das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach wurden 14 Abrechnungseinheiten gebildet.
Neue Straßenausbaumaßnahmen werden künftig nach diesem System abgerechnet. Für alle bis zum 31.12.2023 fertiggestellten Maßnahmen werden noch Einmalbeiträge erhoben (siehe § 17 Abs. 3 und 4 der Ausbaubeitragssatzung).
Fragen und Antworten zu den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
Was ist der Unterschied zwischen einmaligem und wiederkehrendem Straßenausbaubeitrag?
Straßenausbaubeiträge werden für Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung einer bestehenden Straße (Verkehrsanlage) erhoben.
Beim einmaligen Ausbaubeitrag werden nur die Grundstücke mit Beiträgen veranlagt, die unmittelbar an der Ausbaustraße liegen. Daher werden die Beitragspflichtigen nur selten (in der Regel deutlich über 20 Jahre), aber mit hoher einmaliger Beitragsbelastung herangezogen.
Bei dem wiederkehrenden Ausbaubeitrag werden für sämtliche Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit die beitragspflichtigen Grundstücke dieser Einheit zu Beiträgen herangezogen. Durch die wesentlich höhere Anzahl der beitragspflichtigen Grundstücke reduzieren sich die Kosten für den einzelnen Grundstückseigentümer. Somit sind wiederkehrende Beiträge zwar häufiger zu entrichten, fallen aber in der Einzelsumme niedriger aus.Was ist ein/e Abrechnungsgebiet/-einheit?
Ein/e Abrechnungsgebiet (-einheit) kann das gesamte Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies ist von der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig und kann nicht willkürlich gewählt werden. Deshalb ist in größeren Städten die Aufteilung in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich. Hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie etwa die Größe und die Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebietes, die Topographie wie die Lage von Bahnanlagen, größeren oder klassifizierten Straßen, Flüssen sowie rechtliche Grenzen wie bauplanerische Festsetzungen und nicht zuletzt die Einwohnerzahl als Kriterien beziehungsweise Letzteres als Orientierungswert heranzuziehen. Bei der Bildung der Abrechnungseinheiten ist darauf zu achten, dass ein konkret-individueller Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück entsteht.
Welche Verteilungsmaßstäbe werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zugrunde gelegt?
Als Beitragsmaßstab dient die Grundstücksfläche (grds. Buchgrundstück) mit Zuschlägen für Vollgeschosse und ggf. einem Artzuschlag für gewerbliche bzw. teilgewerbliche Nutzung.
Der Vollgeschosszuschlag dient der Gewichtung von unterschiedlichen baulichen Nutzbarkeiten. Liegt das Grundstück in einem Gebiet, in dem es einen Bebauungsplan gibt, wird der dort festgesetzte Vollgeschosszuschlag zugrunde gelegt.
In Gebieten, in denen es keinen Bebauungsplan gibt (sogenannter unbeplanter Innenbereich) wird der Vollgeschosszuschlag unter Bezugnahme auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Bebauung festgelegt. Ist die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse höher als die der Umgebungsbebauung, gilt diese für das betreffende Grundstück.
Mit dem Artzuschlag wird der durch gewerbliche bzw. teilgewerbliche Nutzung erhöhte Ziel- und Quellverkehr und die damit verbundene höhere Belastung der Straßen berücksichtigt.Wer muss den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag zahlen?
Zahlungspflichtig ist der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte. Dabei haften mehrere Beitragsschuldner eines Grundstückes (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaften) als Gesamtschuldner.
Eigentümer einer Eigentumswohnung oder Teileigentümer eines Grundstückes werden lediglich in der Höhe ihres Miteigentumsanteils veranlagt, nicht für das gesamte Grundstück.Beteiligt sich die Stadt an den Ausbaukosten?
Ja!
Die Stadt trägt einen Teil der Straßenausbaukosten selbst. Dieser Anteil, der für jede Abrechnungseinheit in der Satzung gesondert festgelegt ist, wird von den beitragsfähigen Kosten der Ausbaumaßnahme in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten (der sogenannte umlagefähige Aufwand) werden auf die Beitragspflichtigen in der jeweiligen Abrechnungseinheit umgelegt.Wie werden die Beiträge berechnet?
Von den beitragsfähigen Kosten wird der satzungsgemäß festgelegte Stadtanteil abgezogen. Der so ermittelte umlagefähige Aufwand wird durch die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Grundstücksflächen der Abrechnungseinheit geteilt. Dies ergibt einen Beitragssatz pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche.
Dieser Beitragssatz wird dann mit der jeweiligen Grundstücksfläche (inkl. Vollgeschosszuschlag und ggf. Artzuschlag) multipliziert und ergibt den zu zahlenden Beitrag.Berechnungsbeispiel für den Beitragssatz:
Summe Kosten (gesamtes Jahr 2024) 300.000,00 € abzgl. 25 % Stadtanteil 75.000,00 € = umlagefähiger Aufwand 225.000,00 € Geteilt durch alle beitragspflichtigen Flächen (z.B. 900.000 qm) 0,25 € / m² Berechnungsbeispiel für die Grundstückfläche:
Fläche lt. Grundbuch 300,00 m² + Vollgeschosszuschlag für 2 Vollgeschosse (50 %) 150,00 m² Summe 450,00 m² + Artzuschlag für teilgewerbliche Nutzung (10 %) 45,00 m² = beitragspflichtige Fläche 495,00 m² x Beitragssatz 0,25 € / m² 123,75 € Somit wird ein Beitrag von 123,75 € für das Grundstück im Jahr 2025 fällig.
Müssen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge jedes Jahr gezahlt werden?
Nein!
Die Stadt Bad Kreuznach erhebt wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den jeweiligen Abrechnungseinheiten. Somit müssen Beiträge nur gezahlt werden, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr in der Abrechnungseinheit, in der das „eigene“ beitragspflichtige Grundstück liegt, tatsächlich beitragsfähige Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden und hierfür beitragsfähige Kosten angefallen sind. Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist also keine „Spardose“, in die jährlich ein gleichbleibender Betrag eingezahlt und für zukünftige Ausbaumaßnahmen angesammelt wird.
Als Faustregel gilt: Keine Maßnahme → keine Kosten → keine BeitragsfestsetzungIst die Höhe des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages jedes Jahr gleich?
Nein!
Die Beitragshöhe variiert von Jahr zu Jahr, je nachdem, ob bzw. in welcher Höhe Kosten in der jeweiligen Abrechnungseinheit angefallen sind.Müssen Anlieger, die vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt haben, ebenfalls wiederkehrende Beiträge zahlen?
Beitragspflichtige Grundstücke, die in jüngerer Vergangenheit einmalige Ausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge, vertragliche Zahlungen an Erschließungsträger oder Sanierungsausgleichsbeträge gezahlt haben, werden gem. der Verschonungssatzung vom 12.12.2023 für einen festgelegten Zeitraum von der Zahlung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verschont.
Zur aktuellen Verschonungssatzung gelangen Sie ⇒ hier (unter Nr. 06/12 im Ortsrecht)Müssen Grundstückseigentümer auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mit bezahlen?
Nein!
Zunächst ist zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden.
Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.
Beim Straßenausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.
Kosten für die laufende Unterhaltung von Straßen (z.B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe) sind wie bisher allein von der Stadt zu tragen.Kann der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenrechnung umgelegt werden?
Nach der derzeit herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag nicht auf die Mieter umgelegt werden.