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Hauseigentümer müssen für schneefreie Gehwege sorgen
Seit Freitag ist der Winter ist da. Und wie jedes Jahr, wenn die ersten Flocken fallen, müssen die Anlieger Besen und Schneeschippe herausholen und die Gehwege räumen. Während auf den Fahrbahnen der Winterdienst von der Stadt organisiert wird, ist die Räumung der Gehwege Pflicht der Hauseigentümer. Dies gilt auch für Hinterliegergrundstücke und solche, die nur einen Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite haben. Selbst in Straßen, die ohne Gehweg sind, muss der Winterdienst von den Hauseigentümern geleistet werden. Wie genau, das bestimmt die Satzung über die Straßenreinigung in Bad Kreuznach. Eine Räum- und Streupflicht besteht in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr,weist Ordnungsdezernent Udo Bausch darauf hin.
Die Hauseigentümer haften für die Schäden, die bei Stürzen auf nicht geräumten Gehwegen entstehen. Zudem stellt die Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß Paragraph 15 der Satzung über die Straßenreinigung in Bad Kreuznach mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wenn der Schnee nicht geräumt werden kann, weil er zu nass oder angefroren ist, sollte mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Am besten geeignet sind Sand und Feinsplitt. Beides kann man im Supermarkt oder im Baumarkt erwerben. Auftauende Mittel wie Streusalz sollten nur im Ausnahmefall benutzt werden, wenn die Glätte nicht anders beseitigt werden kann.