Führerschein - Zwangsumtausch für über 50-jährige
Leistungsbeschreibung
Mit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat sich das Klassenrecht geändert. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Umtausch der alten Führerscheine.
Ausnahmen:
Inhaber von Führerscheinen der Klassen 2 müssen vor Erreichen des 50. Lebensjahres ihre alten Führerscheine in einen Scheckkartenführerschein tauschen. Wer am 01.01.2000 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, muss zur Erhaltung seines Lkw-Führerscheins bis spätestens 31.12.2000 tauschen (Übergabefrist). Das gleiche gilt für Inhaber des Führerscheins der Klasse 3, wenn weiterhin Züge mit Achsen über 12 t geführt werden sollen. Alle anderen Fahrzeuge der Klasse 3 unterliegen nicht dem Zwangsumtausch.
Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache unter Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:- Personalausweis
oder
Reisepass (mit Meldebestätigung) - Bei Ausländerinnen/Ausländern zusätzlich Aufenthaltsgenehmigung
- Aktuelles Lichtbild
- Karteikartenabschrift der zuletzt ausstellenden Führerscheinstelle, sofern der letzte Führerschein nicht von der Führerscheinstelle Bad Kreuznach ausgestellt wurde (nicht älter als 3 Monate)
- Allgemeinmedizinisches Gutachten und augenärztliches Zeugnis
(Musterbescheinigung für die ärztliche Untersuchung bei der Führerscheinstelle erhältlich) - Bisheriger Führerschein
Verwaltungsgebühr:
43,- Euro- Personalausweis
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung)
- Bei Ausländerinnen/Ausländern zusätzlich Aufenthaltsgenehmigung
- Aktuelles Lichtbild
- Karteikartenabschrift der zuletzt ausstellenden Führerscheinstelle, sofern der letzte Führerschein nicht von der Führerscheinstelle Bad Kreuznach ausgestellt wurde (nicht älter als 3 Monate)
- Allgemeinmedizinisches Gutachten und augenärztliches Zeugnis
(Musterbescheinigung für die ärztliche Untersuchung bei der Führerscheinstelle erhältlich) - Bisheriger Führerschein
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 43,- Euro