§ 7 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Verkehrsflächen (insbesondere von Fahrbahnen und Gehwegen) erschwert, so ist die Schneeräumung unverzüglich, spätestens jedoch werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr vorzunehmen. Soweit für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs erforderlich, ist die Schneeräumung bis 20 Uhr nach jedem Schneefall zu wiederholen.
(3) Die Verpflichtung erstreckt sich bei Gehwegen auf eine Breite von mindestens 1 Meter (…) Befindet sich vor dem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, so sind auch die Zugänge zu diesen von Schnee freizuhalten. (…)
(4) Gefrorener oder festgetretener Schnee ist wegzuräumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässer nicht beeinträchtigt wird. (…)
§ 8 Bestreuen
(1) Die Streupflicht erstreckt sich insbesondere auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. (…)
(2) Bei Glätte ist mit unschädlichen abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche, Sägemehl zu streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel Eisregen (…)
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaus- oder -abgängen (…). In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. (…)
(3) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten keine Rutschgefahr besteht. (…)
§ 9 Reinigungspflicht der Stadt
(4) Die Stadt räumt den Schnee und streut bei Glätte, sobald Schnee und Glätte verkehrsbehindernd wird auf den Fahrbahnen gemäß dem Straßenverzeichnis in Anlage 2 im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht. Bei allen anderen Straßen verleibt die Räum- und Streupflicht bei den Anliegern. Die Räum- und Streupflicht hinsichtlich der Gehwege verbleibt bei den Anliegern.
Der vollständige Text der Straßenreinigungssatzung ist hier einsehbar.
Symbolfoto: Schneeschaufel, Pixabay.com