Kernbereich Bad Münster - in Aufstellung

"Kernbereich Bad Münster"

Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB für das Gebiet
"Kernbereich Bad Münster"

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.10.2023 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen eingeleitet werden, da nach den ersten Erkundungen in dem abgegrenzten Untersuchungsgebiet offensichtliche städtebauliche Missstände im Sinn des § 136 BauGB vorliegen. Diese Missstände sollen mit den vorbereitenden Untersuchungen festgestellt und mit dem Rechtsmittel des besonderen Städtebaurechts beseitigt werden. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die städtebauliche Entwicklung des Ortskerns, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel sowie die Unterstützung von privaten Investitionen bestimmt. Das Untersuchungsgebiet wurde gemäß dem nachstehenden Lageplan abgegrenzt und ist Bestandteil des Beschlusses für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen.

Hier können Sie sich das Untersuchungsgebiet anschauen: 

Untersuchungsgebiet Kerngebiet Bad Münster


Am 08.07.2024 wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in den Zeitungen über diese Planungen informiert.

Bürgerinformation

Gemäß § 141 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) findet am 17.07.2024, um 18.00 Uhr, eine Bürgerinformation im Kurpavillon (im Kurpark) Salinenhof 2-4 im Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg statt. Dabei soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 

Aufgrund der Schulferien bietet die Verwaltung die Möglichkeit an, falls eine Teilnahme an der Bürgerinformation nicht möglich ist, einen Informationstermin bei der Abteilung Stadtplanung und Umwelt zu vereinbaren: stadtplanung@bad-kreuznach.de oder 0671/800-735 oder 0671/800-742.

Auslegung von Unterlagen

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung vom 08.07.2024 sowie der Lageplan werden zeitgleich mit der Bekanntmachung in den Zeitungen auf der Internetseite der Stadtverwaltung Bad Kreuznach unter https://www.bad-kreuznach.de/politik-und-verwaltung/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ zur Einsichtnahme bereitgestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz verlinkt. Die Präsentation aus dem Bürgerinformationstermin finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs sowie die Präsentation aus der Bürgerinformation liegen ergänzend in der Zeit von 17.07.2024 bis einschließlich 20.08.2024, im Foyer des Gebäudes Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach, während der allgemeinen Dienststunden Mo.- Fr. von 8.00-12.00 Uhr und Do. nachm. von 14.00-18.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Außerdem liegen die Unterlagen in der Begegnungsstätte Vielfalt, Kurhausstraße 43, 55583 Bad Kreuznach aus und können Mo – Di – Do von 09.00 – 13.00 Uhr eingesehen werden. Außerhalb der Öffnungszeiten kann ein Termin zur Einsichtnahme unter 0151/72800025 vereinbart werden.

An dieser Stelle wird bereits jetzt auf die ebenfalls noch erfolgende Befragung der Eigentümer hingewiesen.

 Hinweise aus der Bekanntmachung:

  1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Gemäß § 141 Abs. 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Stadt erhoben, dürfen sie nur an die Stadt weitergegeben werden. Die Stadt darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne der § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen nicht gleichbedeutend ist mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Dieses bedarf einer besonderen Beschlussfassung und Sanierungssatzung.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit dieser Bekanntmachung § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden ist. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Stadt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Stadt anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgelegten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung gleich.

Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen hat die Stadt das Planungsbüro FIRU Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH, Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern beauftragt.

Unterlagen zur Information

  Bekanntmachung

  Präsentation aus der Bürgerinformation

  Lageplan des Untersuchungsgebietes


Eigentümerbefragung und Bürgerbeteiligung

Ergänzend können Sie nachfolgend den Fragebogen für Eigentümerinnen und Eigentümr herunterladen, falls Sie den Fragebogen trotz Briefeinwurf nicht erhalten haben: 

 Fragebogen Eigentümer

Falls Sie kein Eigentümer oder keine Eigentümerin sind, aber sich mit einer Stellungnahme beteiligen möchten, senden Sie diese bitte an:

Stadt Bad Kreuznach 
Stadtbauamt
Abt. Stadtplanung und Umwelt
Viktoriastraße 13
55543 Bad Kreuznach
stadtplanung@bad-kreuznach.de

ODER

FIRU mbH
z.Hd. Frau Anika Rothfuchs-Buhles 
Bahnhofstraße 22
67655 Kaiserslautern
a.rothfuchs@firu-mbh.de

Rückmeldungen sind bis 20.08.2024 möglich.

Ergänzende Informationen folgen im Rahmen der weiteren Untersuchungen.

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