Urteil des Verwaltungsgerichts

Verbot der „Montags- und Samstagsspaziergänge“ in Bad Kreuznach war rechtmäßig


„Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allgemeinverfügungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes bestehen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden bzw. die Versammlung aufgelöst worden sei.

Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versammlungsbehörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. 

Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versammlungsauflösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefahrensituationen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicherheitsrechts gekommen.

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. 

Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allgemeinverfügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versammlungsteilnehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwendungsbereich der Versammlungsverbote von vornherein nicht zu unterfallen.“

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.


Text: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. September 2022, 3 K 448/22.KO.  Foto: Justitia, Pixabay.com 

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