Was ist der Kinderfreizeitbonus?
Der Kinderfreizeitbonus soll bedürftige Familien und Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen, dass ihre Kinder Angebote zur Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Es handelt sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind und Jugendlichen unter 18 Jahren.
Wer erhält den Kinderfreizeitbonus?
Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Er wird nur gewährt, wenn für den Monat August 2021 bestimmte Sozialleistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder SGB II-Leistungen („Hartz IV“) bezogen werden. Die Auszahlung für Familien mit Wohngeld oder Sozialhilfe erfolgt durch die Familienkasse. Der Kinderfreizeitbonus wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und zusätzlich zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.
Muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden?
Das hängt davon ab, ob die Familien neben dem Wohngeld auch noch Kinderzuschlag von der Familienkasse beziehen. Beziehen sie im August 2021 Kinderzuschlag und Wohngeld, wird ihnen der Kinderfreizeitbonus automatisch und ohne Antrag ausgezahlt. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch ohne Antrag vom Jobcenter ausgezahlt.
Wer im August 2021 Wohngeld, aber keinen Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht, stellt bitte einen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus bei seiner Familienkasse. Dem Antrag ist eine Kopie des Wohngeld-Bewilligungsbescheides beziehungsweise des Sozialhilfebescheides beizufügen.
Antragformular, weitere Infos und Kontakt: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus. Bei Fragen zum Kinderfreizeitbonus und zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.
Symbolfoto: Familie, Pixabay.com