Richtigstellung

Stellungnahme der Stadtverwaltung zu Berichterstattung


Selbstverständlich wurde ein Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft stattfinden. Alle Werte bleiben unter den Grenzwerten.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach §16-19 BImSchG. Diesen Teil des Verfahrens veranlasst das Ordnungsamt der Stadt Bad Kreuznach. Für den Landkreis Bad Kreuznach sind das Amt für Veterinärwesen und Landwirtschaft, die Brandschutzdienststelle, die Untere Wasserbehörde, die Untere Abfallbehörde, die Untere Naturschutzbehörde und das Gesundheitsamt beteiligt. Seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sind Regionalstelle Gewerbeaufsicht und die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz eingeschaltet. Alle diese Stellungnahmen liegen vor und wurden berücksichtigt.

Das Ergebnis ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Es ist davon auszugehen, dass alle relevanten Stoffe im Rahmen des Verfahrens nach BImSchG betrachtet und bewertet wurden.

Zum Einsatz von Chemikalien ist zu sagen, dass das eingesetzte Gemisch nicht als krebserregend eingestuft ist. Die Emissionen werden vorschriftsmäßig regelmäßig durch den TÜV Rheinland geprüft. Der Messwert des emittierten Stoffs liegt weit unterhalb von Grenzwerten. Diese Punkte wurden explizit abgeprüft. Das Umweltverträglichkeitsgutachten wurde von der Fachfirma Afry nach mehrfachen Ortsbegehungen erstellt.

Da es sich hier um ein Gewerbegebiet handelt, ist eine höher bebaubare Fläche zulässig als beispielsweise bei Wohngebäuden. Die zulässige bebaubare Fläche ist nicht überschritten. Umgesetzt wird eine Verbreitung im Bereich Elektroraum und Warte um bis zu 3,5 Meter. Das Produktionsgebäude an sich wird nicht verbreitert.


Foto: Stadthaus, Hochstraße 48

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