Kfz-Zulassung - Vollmacht für Kfz-Zulassung durch Dritte

  • Leistungsbeschreibung

    Zulassung durch Bevollmächtigte

    Im Land Rheinland-Pfalz wird ein Fahrzeug nur noch unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

    • Der Kfz-Halter erteilt ein SEPA-Lastschriftmandat (früher Einzugsermächtigung) für die Kraftfahrzeugsteuer von einem eigenen Bankkonto, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt! Diese Regelung gilt für alle rheinland-pfälzischen Zulassungsbehörden. Die Richtigkeit der Angaben können Sie glaubhaft machen durch Scheckkarte, Kontoauszug (beides auch als Kopie) oder bei Firmen durch den Firmen-Briefbogen, auf dem die Bankverbindung aufgedruckt ist. Auf dieses Konto können auch künftig entstehende Erstattungsbeträge überwiesen werden.  
    • Seit dem Jahr 2005 wird ein Fahrzeug nur noch dann zugelassen, wenn der Kfz-Halter bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) hat.  
    • Seit dem Jahr 2007 gilt zudem, dass ein Fahrzeug nur noch dann zugelassen wird, wenn der Kfz-Halter keine Kostenrückstände aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen mehr zu leisten hat.

     Für Sie als bevollmächtigte Person bedeutet das:

    • Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt erst dann, wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat des Kfz-Halters vorlegen.  
    • Außerdem müssen Sie nachweisen, dass der Kfz-Halter sein Einverständnis erteilt hat, Ihnen seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse (insbesondere bestehende Kraftfahrzeugsteuerrückstände) bzw. etwaige Kostenrückstände bekannt zu geben. Es muss daher entweder der u. a. Vordruck "Kfz-Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten" oder ein inhaltsgleiches Dokument verwendet werden.

    Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

    1. Bitte legen Sie bei der Zulassung neben den übrigen notwendigen Unterlagen eine Vollmacht des Kfz-Halters vor.  
    2. Das für die SEPA-Lastschrift angegebene Konto muss die erforderliche Deckung aufweisen, weil sonst für das kontoführende Geldinstitut keine Verpflichtung zur Einlösung besteht.  
    3. Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, erlischt automatisch das erteilte SEPA-Lastschriftmandat. Bei Anmeldung eines anderen Fahrzeuges muss erneut eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt werden, ebenso bei Änderung der Bankverbindung.  
    4. Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Stellen außerhalb der Steuerverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des Lastschrifteneinzugsverfahrens und bei etwaigen Erstattungen.  
    5. Rückfragen zur Bankverbindung richten Sie bitte ausschließlich an das >> zuständige Hauptzollamt.

     

  • Anträge / Formulare

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