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Stadt erlässt Allgemeinverfügung: Verbot von offenem Feuer und Feuerwerk


Demnach ist das Entzünden und Betreiben von Grillfeuer und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen.

  • Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von der Stadt oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.
  • Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der Stadt oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.

Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich ist nicht verboten. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Bad Kreuznach. Ihre Gültigkeit endet am 18. August, soweit sie nicht verlängert wird.

Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung finden Sie unter „Öffentliche Bekanntmachungen“.

Foto: Die Waldbrandgefahr ist in diesem Sommer wieder hoch: Im Juni musste die Freiwillige Feuerwehr Bad Kreuznach einen Waldbrand am Rheingrafenstein löschen. Foto: Feuerwehr Bad Kreuznach

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