Erweiterte Möglichkeiten bei Urnenbestattungen
Der bisherige Friedhofszwang für Totenasche wird weitestgehend aufgehoben. Bei entsprechender schriftlicher Willenserklärung der verstorbenen Person ist es nunmehr erlaubt:
- Urnen außerhalb klassischer Friedhöfe beizusetzen,
- die Asche auf privaten Grundstücken zu verstreuen oder beizusetzen,
- Urnen im privaten Wohnumfeld aufzubewahren,
- Asche in bestimmten Flüssen (Rhein, Mosel, Lahn, Saar) beizusetzen,
- Herabsetzung der Mindestruhezeit für Urnen auf fünf Jahre
Wegfall der generellen Sargpflicht
Die verpflichtende Sargbestattung entfällt. Damit sind künftig auch Tuchbestattungen zulässig. Die Stadt Bad Kreuznach bietet die sarglose Bestattung bereits an. Die dazu notwendigen satzungsmäßigen Regelungen wurden dafür bereits seit der Einführung in 2017 getroffen. Dies trägt kulturellen und religiösen Bedürfnissen stärker Rechnung.
Teilung und Weiterverarbeitung von Asche
Die Asche darf geteilt und zum Beispiel zu Erinnerungsstücken verarbeitet werden.
Individualität und Selbstbestimmung
Wesentlich ist, dass die gewählte „neue Bestattungsform“ schriftlich und zu Lebzeiten festgelegt werden muss, damit Angehörige diesen Wunsch umsetzen können. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr kann dieser Wunsch im Rahmen einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung (beim Bestatter u.a.) festgelegt werden.
Die Friedhöfe der Stadt Bad Kreuznach bleiben wichtige Räume der Trauer, Erinnerung und Begegnung. Um den Wünschen der Verstorbenen und der Angehörigen Rechnung zu tragen, bietet die Friedhofsverwaltung viele verschiedene Bestattungsformen an, um den Menschen die Freiheit ihres ganz individuellen Abschiedes zu ermöglichen und hierfür einen würdevollen Rahmen zu schaffen.
Mehr Informationen und Kontakt: Fragen Sie uns gerne zu den bestehenden Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne! Friedhofsverwaltung, Mannheimer Straße 249, 55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671 / 888 091 0052.
