Erweiterte Möglichkeiten bei Urnenbestattungen
Der bisherige Friedhofszwang für Totenasche wird weitestgehend aufgehoben. Bei entsprechender schriftlicher Willenserklärung der verstorbenen Person ist es nun erlaubt:
- Urnen außerhalb klassischer Friedhöfe beizusetzen,
- Urnen im privaten Wohnumfeld aufzubewahren,
- die Asche auf privaten Grundstücken zu verstreuen oder beizusetzen,
- die Asche in bestimmten Flüssen (Rhein, Mosel, Lahn, Saar) beizusetzen,
- die Asche zu teilen und zum Beispiel zu Erinnerungsstücken zu verarbeiten.
Die Mindestruhezeit für Urnen wird außerdem auf fünf Jahre herabgesetzt.
Wegfall der generellen Sargpflicht
Die verpflichtende Sargbestattung entfällt. Damit sind künftig auch Tuchbestattungen zulässig, um verschiedenen kulturellen und religiösen Bedürfnissen stärker Rechnung zu tragen. Die Stadt Bad Kreuznach bietet die sarglose Bestattung bereits an. Die dazu notwendigen satzungsmäßigen Regelungen wurden schon 2017 getroffen.
Individualität und Selbstbestimmung
Wichtig ist, dass die gewählte „neue Bestattungsform“ schriftlich und zu Lebzeiten festgelegt werden muss, damit Angehörige diesen Wunsch umsetzen können. Dieser Wunsch kann im Rahmen einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung (unter anderem beim Bestatter) festgelegt werden.
Die Friedhöfe der Stadt Bad Kreuznach bleiben wichtige Räume der Trauer, Erinnerung und Begegnung. Um den Wünschen der Verstorbenen und der Angehörigen Rechnung zu tragen, bietet die Friedhofsverwaltung viele verschiedene Bestattungsformen an, um den Menschen die Freiheit ihres ganz individuellen Abschiedes zu ermöglichen und hierfür einen würdevollen Rahmen zu schaffen.
Mehr Informationen und Kontakt: Fragen Sie uns gerne zu den bestehenden Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne! Friedhofsverwaltung, Mannheimer Straße 249, 55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671 / 888 091 0052.
