Zu weiteren Punkten in den Berichten der „Allgemeinen Zeitung“ (Ausgabe 17.01.2026) und des „Oeffentlichen Anzeigers“ (Ausgabe 19.01.2026) nimmt die Stadtverwaltung außerdem wie folgt Stellung:
Zuständigkeit des Stadtrats: Es wurde behauptet, der Stadtrat habe keine Kompetenz, über Parkregelungen zu entscheiden. Diese Aussage ist falsch. Gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG, Paragraf 6a Absatz 6) in Verbindung mit Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 1 und Paragraf 4 Nr. 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung ist die Stadtverwaltung Bad Kreuznach berechtigt, Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu erlassen. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Parkgebühren durch die Stadt ist somit eindeutig gegeben.
Parkgebühren und Verkehrsregelungen: Die Erhebung von Parkgebühren ist nicht an die Einrichtung neuer Parkverbote gebunden. Die bestehenden Parkregelungen wurden nicht verändert, sondern lediglich erweitert, indem das Parken in markierten Bereichen gebührenpflichtig gemacht wurde. Die Stadt darf aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlage jederzeit und überall dort, wo Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen zulässig ist, auch Gebühren hierfür erheben.
Verwendung der Einnahmen: Die Behauptung, die Einnahmen aus den Parkgebühren würden vollständig an die BGK (Gesellschaft für Beteiligungen und Parken in Bad Kreuznach mbH) abgeführt, ist nicht korrekt. Es besteht seit Jahren ein Pachtvertrag zur Bewirtschaftung der nicht öffentlich-rechtlich gewidmeten städtischen Grundstücke und ein Betriebsführungsvertrag zur Bewirtschaftung der öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen. Die BGK übernimmt im Rahmen des Betriebsführungsvertrags Dienstleistungen in der Bewirtschaftung der Parkflächen für die Stadt. Dafür erhält sie ein Entgelt bzw. erwirtschaftet Einnahmen aus dem Pachtverhältnis. Auch der Stadt verbleiben Einnahmen aus den Parkgebühren. Aus dem Pachtvertrag erhält sie zudem eine entsprechende Pacht. Die Höhe der Parkgebühren wird ausschließlich von der Stadt festgelegt.
Schotterplatz am Viadukt: Der Schotterplatz am Viadukt ist ein nicht öffentlich-rechtlich gewidmetes städtisches Grundstück. Diese Fläche wurde im Rahmen eines Pachtvertrags an die BGK übergeben, um sie in die Parkbewirtschaftung einzubeziehen.
Stellungnahme des Rechtsamts und Einbindung des Ordnungsamts: Entgegen der Behauptung das Rechtsamt habe vor der Beschlussfassung im Mai 2025 Bedenken geäußert, ist festzuhalten, dass lediglich einzelne vertragliche Modalitäten angesprochen wurden. Die grundsätzliche Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung oder die Erhebung von Gebühren wurden nicht beanstandet. Die Stellungnahme des Rechtsamts war den Ratsmitgliedern bekannt und lag der Beschlussvorlage bei. Auch das Ordnungsamt war entgegen der Darstellung in den Prozess eingebunden.
Einführung von Dauertickets: Die Möglichkeit, Dauertickets zu erwerben, besteht bereits seit dem 1. Januar 2026.
Ausblick: Gesamtstädtisches Parkraumkonzept: Die Stadt Bad Kreuznach nimmt die Kritik aus der Bürgerschaft ernst. Alle eingehenden Rechtsmittel werden sorgfältig geprüft. Parallel plant die Stadt ein gesamtstädtisches Parkraumkonzept auf den Weg zu bringen, das Umweltaspekte, eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Verdrängungseffekte berücksichtigt. Ein Stadtratsbeschluss wird bei entsprechendem Planungsstand eingeholt. Ziel ist es, eine langfristig ausgewogene Lösung für die Parkraumsituation in Bad Kreuznach zu schaffen.
Fotomontage: Stellungnahme aus dem Rathaus, Isabel Gemperlein
