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Neue Rahmenkonzeption für den Pflegekinderdienst
Bei Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses umfasst die Gewährung von Hilfe zur Erziehung neben den Leistungen zum Lebensunterhalt auch Leistungen des Unterhaltes als Annexleistungen, die in § 39 SGB VIII geregelt sind.
Die Vorschrift des § 39 SGB VIII normiert, dass der notwendige Unterhalt für Kinder und Jugendliche auch außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, wenn Hilfen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt werden.
Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll dabei durch laufende Leistungen gedeckt werden.
Der Landesjugendhilfeausschuss hatte in seiner Sitzung vom 25.04.2022 Empfehlungen zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gem. 39 SGB VIII - anwendbar ab dem 01.10.2022 - für Rheinland-Pfalz beschlossen. Ziel der Empfehlungen ist die einheitliche Gewährung von Nebenleistungen zur Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz.
Die Verwaltung des städtischen Jugendamtes Bad Kreuznach hat sich den Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses Rheinland-Pfalz in vielen Teilen angeschlossen. Dazu musste die Rahmenkonzeption des Pflegekinderdienstes geändert werden und um die Anlage Nebenleistungen erweitert werden.
Seit 2019 wurde eine pauschale monatliche Leistung für Sonderbedarfe (Nebenleistungen) gezahlt, die aufgrund der Empfehlung des Landes aus dem Konzept herausgenommen und durch eine neue Anlage ergänzt wurde.
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bad Kreuznach hat der Änderung am 09.02.2023 zugestimmt.
Die Konzeption mit der neu aufgenommenen Anlage „Empfehlung zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß § 39 SGB VIII“ treten zum 01.03.2023 in Kraft.
Diese können sie auf unserer Homepage unter www.bad-kreuznach.de/soziale-dienste nachlesen.
Aufwendungen für einmalige Bedarfe, welche in der Anlage aufgelistet werden, können mit vorherigem Antrag ab 01.03.2023 geltend gemacht werden. Die Anträge müssen gesondert bei den Mitarbeitenden der wirtschaftlichen Jugendhilfe eingereicht werden.