Gute Grünpflege dient auch der Verkehrssicherheit


Ordnungsdezernent Bausch: „Wir wollen mit dem Hinweis insbesondere die Haus- und Grundstücksbesitzer an ihre Verpflichtung erinnern, im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze spätestens bis zum 1.3.2015 zurückzuschneiden. Bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs können erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen.“

Bei Nichtbeachtung können Städte die Rückschnittarbeiten auf Kosten der Grundstückseigentümer vornehmen lassen. Falls in solchen Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, können Geldbußen bis zu 500 Euro und die Verfahrenskosten hinzukommen.

Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern einzuhalten. Über Geh- und Radwegen sind Büsche und Bäume bis zu einer lichten Höhe von 2,50 Metern auszuschneiden. Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Straßennamen- und Hausnummernschilder sowie Straßenleuchten nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden.

Bei allen Maßnahmen und zu allen Jahreszeiten sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Das Freischneiden von geschützten Nestern oder das Beseitigen von – auch aktuell nicht besetzten – Baumhöhlen ist nicht gestattet.

Bei Fragen zum Rückschnitt gibt das Ordnungsamt Auskunft unter Telefon 0671/800 296.


Foto: www.pixelio.de/Reinhard Grieger/707866

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