Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27. Mai eine Hebesatzsatzung zur Einführung differenzierter Hebesätze beschlossen. Die Satzung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Aus dem bisher einheitlichen Hebesatz bei der Grundsteuer B von 550 v.H. werden nunmehr drei Hebesätze:
- unbebaute Grundstücke: Hebesatz 650 v.H.
- bebaute Grundstücke (Wohngrundstücke): Hebesatz 650 v.H.
- bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke): Hebesatz 1.300 v.H.
Die Zuordnung der Grundstücke zu einem der drei Hebesätze erfolgt über die im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes angegebene Grundstücksart. Insgesamt gibt es neun verschiedene Grundstücksarten, die den drei neuen Hebesätzen zugeordnet sind:
Unbebaute Grundstücke
Grundstücksart:
- unbebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke (Wohngrundstücke)
Grundstücksarten:
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum
Bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke)
Grundstücksarten:
- Teileigentum
- Geschäftsgrundstück
- Gemischt genutztes Grundstück
- Sonstiges bebautes Grundstück
Symbolfoto: Haus mit Geldmünzen, Foto: Canva