In der Allgemeinverfügung, die sich an die Teilnehmer der nicht angemeldeten und somit nicht genehmigten Versammlung richtet, wird noch einmal explizit auf die wichtigen Regelungen für Teilnahmen an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel hingewiesen. Diese sind das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske und das Abstandsgebot zu anderen Teilnehmern von 1,5 Metern. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet.
Das Versammlungsrecht als eines der höchsten Verfassungsgüter soll auch in der aktuellen Krisensituation wahrgenommen werden, allerdings besteht auch ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. „Es sind immer schwierige Abwägungsprozesse, aber hier gilt für die Behörden – gerade wegen der rasanten Ausbreitung der aktuell vorherrschenden Corona-Variante – dieses Grundrecht zu gewährleisten“, sagt Ordnungsdezernent Markus Schlosser.
Die weitere Duldung von Verstößen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen des Staates führten zur weitern und rasanten Ausbreitung, was das Gesundheitssystem überlaste, aber auch die sicherheitsrelevante Infrastruktur bei Polizei, Feuerwehr und öffentlichen Stellen.
Foto: Teilnehmer eines "Corona-Spaziergangs" Anfang Januar auf dem Kornmarkt. Foto: Oeffentlicher Anzeiger, Marian Ristow