Appell zu rechtskonformem Verhalten

Stadt untersagt unangemeldete Versammlungen der „Montagsspaziergänge“


Zu diesen Regeln gehört auch die Beschränkung von Kontakten und das Tragen von Masken. Vor dem Hintergrund ständig steigender Inzidenzwerte und hoher Teilnehmerzahlen bei den sogenannten „Montagsspaziergängen“ hatte sich die Versammlungsbehörde entschieden, am Montag für die nicht angemeldete Versammlungslage der „Spaziergänger“ ein Masken- und Abstandsgebot als Auflage zu erlassen. Versammlungsbehörde und Polizei stellten eine breite Ignoranz durch die Teilnehmer am Montagsspaziergang fest. Trotz mehrfacher Ansprache trugen nur sehr wenige Teilnehmer Masken und Abstände wurden häufig nicht eingehalten. Dies führte auch zu einzelnen Kontrollen und zur Vorlage von Anzeigen.

Da ein wirksamer Gesundheitsschutz mit den Auflagen nicht erreicht werden konnte und der 7-Tage-Inzidenzwert auf einen absoluten Rekordwert angestiegen ist, bleibt der Versammlungsbehörde jetzt nur noch ein Verbot der Montagsspaziergänge im Stadtgebiet von Bad Kreuznach, um einen weiteren Infektionsherd zu unterbinden und wirkungsvolle Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für die Allgemeinheit zu gewährleisten.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch Nichtanmeldung und fehlende Benennung eines Verantwortlichen der Versammlungslagen der „Spaziergänger“ keine Einwirkungsmöglichkeiten für Versammlungsbehörde und Polizei bestanden. Bei sorgsamer Abwägung der Grundrechte blieb nur noch das Verbot der Versammlungen zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit vor einer weiteren Ausbreitung der Pandemie.

Die in enger Abstimmung zwischen der Versammlungsbehörde und der Polizei nun erfolgte Untersagung der Versammlung darf nicht zu einer Eskalation führen. Es ergeht daher der Appell, sich am nächsten Montag rechtskonform zu verhalten und sich nicht an den Montagsspaziergängen zu beteiligen. Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass festgestellte Zuwiderhandlungen mit einem hohen Bußgeld belegt werden.


Symbolfoto: Kerzen, Pixabay.com

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