Wie die Versammlungsbehörde informiert, wird bei nicht friedlichem Verlauf der nicht angemeldeten Versammlung „Spaziergang gegen Corona-Maßnahmen“ diese Versammlung aufgelöst.
Um einen friedlichen Ablauf zu gewährleisten, wird jedem Teilnehmer an dieser nicht angemeldeten Versammlung per Allgemeinverfügung nach dem Versammlungsgesetz Auflagen hinsichtlich Hygienevorgaben nach der Corona-Bekämpfungsverordnung und Auflagen zu einer fest definierte Wegstrecke erteilt. Jeder Verstoß gegen diese Verfügung hat mindestens ordnungsrechtliche, im Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen.
Die Versammlungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge 48 Stunden vorher anzumelden sind. Jedoch ist es nach gängiger Rechtsprechung so, dass eine fehlende Anmeldung nicht automatisch zur Auflösung der Versammlung führt.
"Unser hohes Verfassungsgut, die Versammlungsfreiheit, räumt das Recht ein, friedlich seiner Meinung Ausdruck zu verleihen. Ich appelliere daher an alle Teilnehmer, sich daran zu halten", sagt Ordnungsdezernent Markus Schlosser.
Text: Markus Schlosser, Ordnungsdezernent und Leiter der Versammlungsbehörde
Foto: "Corona-Spaziergang" auf dem Kornmarkt, Foto: Oeffentlicher Anzeiger, Marian Ristow