Urteil des OVG Koblenz

Abwasserentgeltsatzung für die Ortsgemeinden der früheren VG BME wirksam


Die Antragstellerinnen, die Ortsgemeinden Norheim, Altenbamberg und Hochstätten, gehörten ursprünglich gemeinsam mit der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg an. Während die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg bereits mit Wirkung zum 1.  Juli 2014 in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert wurde und diese insoweit auch die Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung übernahm, wurde die verbliebene Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg durch Landesgesetz vom 21. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgelöst. 

Unter anderem erfolgte eine Eingliederung der Ortsgemeinde Norheim in die Verbandsgemeinde Rüdesheim und der Ortsgemeinden Altenbamberg und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach. Beide Verbandsgemeinden sind zudem Rechtsnachfolgerinnen der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg. Zuvor hatten am 24. Juni 2014 die Stadt Bad Kreuznach und die frühere Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg eine Zweckvereinbarung geschlossen, mit der die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung einschließlich der Satzungs- und Entgelthoheit zum 1. Juli 2014 auf die Stadt Bad Kreuznach übertragen wurde.

Die zunächst von der Stadt Bad Kreuznach zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Abwasserentgeltsatzung für den Bereich der Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg wurde auf Antrag der Verbandsgemeinden Rüdesheim und Bad Kreuznach durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 aufgehoben, weil sie ohne die gesetzlich erforderliche Zustimmung der damaligen Antragstellerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg verabschiedet worden sei.

Daraufhin holte die Stadt Bad Kreuznach deren Zustimmung ein und beschloss am 30. Januar 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2017 eine inhaltsgleiche neue Abwasserentgeltsatzung. Gegen diese Satzung stellten die drei genannten Ortsgemeinden einen Normenkontrollantrag, den das Oberverwaltungsgericht ablehnte.

Die Befugnis der Antragsgegnerin, mit der angegriffenen Entgeltsatzung für das Gebiet der Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und damit auch für das Gebiet der Antragstellerinnen eine gesonderte Abwasserentgeltsatzung mit einer anderen Entgeltsystematik und anderen Entgeltsätzen als in ihrem Stadtgebiet in Kraft zu setzen, folge aus der zwischen der Antragsgegnerin und der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg am 24. Juni 2014 geschlossenen Zweckvereinbarung. Diese sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam, da sie gegen kein gesetzliches Verbot verstoße. 

Allerdings sei die Befugnis nach dem Inhalt der Zweckvereinbarung auf zehn Jahre begrenzt und ende damit am 30. Juni 2024. Zudem unterliege auch die Tatsache, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden sei, nachdem die Vorgängersatzung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt worden sei, keinen durchgreifenden Bedenken.

Urteil vom 2. Juli 2021, Aktenzeichen: 6 A 11538/20.OVG


Text: Oberverwaltungsgericht Koblenz

Foto: Kläranlage in Bad Münster am Stein-Ebernburg

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