Das Gericht begründet seinen Beschluss wie folgt: Da der Stadtrat am 29. August die im SPD-Antrag genannten Beschlüsse (1. Aussetzung des Stadtratsbeschlusses vom 29. November; 2. Anhörung des Jugendhilfeausschusses) nicht gefasst hat, ist weder deren Aussetzung möglich noch die Feststellung, ob diese rechtswidrig sind. Die Formulierung „Verweis in den Jugendhilfeausschuss“ in der Niederschrift zur Sitzung lasse nur den Schluss zu, dass der Stadtrat die Angelegenheit zur weiteren Beratung in den Jugendhilfeausschuss verwiesen hat.
Außerdem, so das Verwaltungsgericht weiter, besitzt die antragsstellende Fraktion nicht die notwendige Antragsbefugnis. Diese liegt (nach Paragraf 42 Abs. 2 VwGO) vor, wenn die Fraktion geltend machen kann, in ihren organschaftlichen Rechten verletzt zu sein – was sie nicht darlegt hat. „Allerdings ist eine Fraktion nicht befugt, im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Gemeinderats gegenüber einem anderen Organ geltend zu machen. Ebenso wenig ist es ihr möglich, Rechte ihrer Mitglieder gerichtlich durchzusetzen“, führen die Richter dazu aus. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin nach der Kommunalwahl nicht Rechtsnachfolgerin der FWG-Fraktion zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 29. November ist.
Ferner sieht das Gericht keinen Grund zu beanstanden, dass Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer den Antrag der SPD-Fraktion auf die Tagesordnung der Sitzung von 29. August genommen hat, was jede Fraktion verlangen kann (Paragraf 34 Abs. 5 Satz 2 GemO). Auch wurde die Stadt bisher nicht als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe entbunden.
Ohne Belang werten die Koblenzer Richter auch den Einwand der FWG/BüFEP, wegen des chaotischen Sitzungsverlaufs am 29. August habe keiner der Beteiligten bis zur Vorlage der Niederschriften den konkreten Inhalt des Beschlusses gekannt. Aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich vielmehr, dass der Stadtrat dem Antrag mehrheitlich zugestimmt und auch die antragstellende Fraktion an der Abstimmung teilgenommen habe.
Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen.