Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbestätigung) bei der Anmeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Neue Mitwirkungspflicht des Vermieters bei Wohnungswechsel ab 1. November 2015

    Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Hier ist in § 19 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei einem Wohnsitzwechsel festgelegt..

    Demnach hat jeder Eigentümer einer Wohnung (Wohnungsgeber) bei der polizeilichen Anmeldung des Mieters oder bei der Abmeldung (nur Wegzug ins Ausland) durch die Ausstellung einer schriftlichen Ein- oder Auszugsbestätigung mitzuwirken:

    Diese Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:
    - Anschrift des Wohnungsgebers sowie Hauseigentümers
    - Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- bzw. Auszugsdatum
    - Anschrift der Wohnung
    - die Namen aller meldepflichtigen Personen (Mieter)

    Ein entsprechender Vordruck ist bei der Meldebehörde (dem Einwohnermeldeamt) erhältlich oder kann über den u. a. Link  heruntergeladen werden

    Die Ein- bzw. Auszugsbestätigung hat der Vermieter (Wohnungsgeber) dem Mieter (Wohnungsnehmer) innerhalb der 14-tägigen Meldepflicht auszustellen, da diese bei der polizeilichen An- bzw. Abmeldung vorgelegt werden muss.

    Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer selbst bezogen werden, können gegenüber der Meldebehörde mit dem Kaufvertrag bekundet werden.

    Nähere Informationen erhalten Sie gerne auch telefonisch oder bei einem persönlichen Besuch in unserer Dienststelle.

    >> Link zum pdf-Formular Wohnungsgeberbestätigung


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