Fundsachen (Informationen, Formulare für Verlust und Fund)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Entgegennahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Versteigerung von Fundsachen ist Aufgabe der Ordnungsbehörde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Finder und Verlierer (§ 965 ff).

    Pflichten des Finders: Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro wert ist, muss unverzüglich dem Fundbüro angezeigt werden.

    Rechte: Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zum Betrag von 500,00 Euro, vom Mehrwert drei Prozent. Hier handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer. Wird die Fundsache nicht abgeholt, erwirbt er in der Regel mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache. Der Eigentumserwerb ist bei einem Fund in öffentlichen Gebäuden, in privaten Geschäftsräumen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt nicht möglich.

    Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Eigentumserwerb an der Sache oder hat er keinen Anspruch darauf , so geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.


    Fundtiere werden beim >> Tierschutzverein Bad Kreuznach und Umgebung e.V. , Rheingrafenstraße 120 (Tel. 0671/8960296) aufbewahrt und können auch dort abgeholt werden.

  • Rechtsgrundlage

    § 965 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

  • Anträge / Formulare

    >> www.bad-kreuznach.de/fundbuero

    Dort bieten wir Ihnen folgende Services:

    • Auflistung der in Bad Kreuznach gefundenen Gegenstände
    • gezielte Suche von Fundsachen
    • Online-Formular, mit dem Sie Sachen, die Sie gefunden haben, bei uns anzeigen können 
    • Online-Fomular, mit dem Sie bei uns einen Verlust anzeigen können


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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