Kontrollgerätekarten: Fahrerkarte
- Leistungsbeschreibung
Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister, international: TACHOnet).Ist ein digitales Kontrollgerät in ein Fahrzeug, das zusammen mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zulässige Höchstmasse verfügt, eingebaut, muss das Kontrollgerät bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden.
Folgende Daten sind ablesbar:- Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers
- Führerscheinnummer
- Nationalität des ausstellenden Staates
- Gültigkeitsdauer (von / bis)
- Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich Unterbrechung und ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist)
- Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
- Ereignisse, Fehler und Kontrollen
- Voraussetzungen
Der Antragsteller soll einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben bzw. ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.
Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden (dann werden zwei Lichtbilder benötigt). Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- EU-Kartenführerschein (bei Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis) oder Nachweis über eine Fahrberechtigung, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder Drittland ausgestellt wurde (evtl. beglaubigte Übersetzung)
- Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung
- Lichtbild neuen Datums, vor hellem Hintergrund in Größe 35 x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt
- Bisherige Fahrerkarte bei Erneuerungsantrag auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion
- Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Fahrerkarte können durch die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung bei der Erst- und der Folgeausstellung Gebühren zwischen 20,00 – 50,00 EUR erhoben werden. Neben den Gebühren können Auslagen für Fremdleistungen Dritter und Gebühren und Auslagen anderer Behörden erhoben werden. Sollte ein Direktversand durch das Kraftfahrtbundesamt an den Antragsteller gewünscht werden, fällt eine zusätzliche Gebühr von 5,00 Euro für das Kraftfahrtbundesamt für den Direktversand an. Der Direktversand ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller im Besitz eines Kartenführerscheins ist.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig und kann frühestens sechs Monate vor Ablauf, muss jedoch spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
- Rechtsgrundlage
- Ziffer 4.3.2.1 der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- § 4 a des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen - Fahrpersonalgesetz (FPersG in Verbindung mit §§ 4 und 5 der zugehörigen Fahrpersonalverordnung (FPersV))
- Ziffer 3.4.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)
- Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Fahrerkarte und zum digitalen Kontrollgerät finden Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) und des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).